Stefan Riegler/Alexander Zollner
Literatur:
S bei Kap N. „Mehrparteienschiedsverfahren“, Unterkap N.1. „Allgemeiner Überblick“.
Die gleichberechtigte Beteiligung aller Parteien an der Bestellung des Schiedsgerichts ist ein fundamentales Recht des Schiedsverfahrens; nach manchen Autoren soll es sich dabei sogar um einen Teil des ordre public handeln.1 Es geht dabei nicht darum, dass jede Partei einen „eigenen“ Schiedsrichter ernennen kann, sondern vielmehr darum, dass jeder Partei gleiche Einflussmöglichkeiten bei der Konstituierung des Schiedsgerichts gewährt werden.2
