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N.3. Konstituierung des Schiedsgerichts in Mehrparteienschiedsverfahren (Riegler/Zollner)

Riegler/Zollner1. AuflSeptember 2020

Stefan Riegler/Alexander Zollner

Literatur:

S bei Kap N. „Mehrparteienschiedsverfahren“, Unterkap N.1. „Allgemeiner Überblick“.

1
Die gleichberechtigte Beteiligung aller Parteien an der Bestellung des Schiedsgerichts ist ein fundamentales Recht des Schiedsverfahrens; nach manchen Autoren soll es sich dabei sogar um einen Teil des ordre public handeln.11Platte in Riegler/Petsche/Fremuth-Wolf/Platte/Liebscher § 587 ZPO Rz 3; Zeiler, Schiedsverfahren2 (2014) § 587 Rz 2; Zeiler, Zur schiedsgerichtlichen Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen, in FS Delle Karth (2013) 1055 (1066). Es geht dabei nicht darum, dass jede Partei einen „eigenen“ Schiedsrichter ernennen kann, sondern vielmehr darum, dass jeder Partei gleiche Einflussmöglichkeiten bei der Konstituierung des Schiedsgerichts gewährt werden.22Deixler-Hübner/Meisinger in Czernich/Deixler-Hübner/Schauer Rz 8.136; Schwarz/Konrad, The Vienna Rules: A Commentary on International Arbitration in Austria (2009) Rz 15–003.

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