Literatur:
§ 158–168 VAG; Art 16–61 L2–VO; Hirner/Gössl in Korinek/Saria/Saria (Hrsg), Versicherungsaufsichtsgesetz.
A. Versicherungstechnische Rückstellungen
1. Allgemeine Bestimmungen für versicherungstechnische Rückstellungen
Solvenzbilanz
Ein VURV hat in der Solvenzbilanz für alle Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen versicherungstechnische Rückstellungen zu bilden (§ 158 Abs 1 VAG). Diese müssen mit jenem Betrag bewertet werden, den das VURV zahlen müsste, wenn es die Verpflichtungen sofort auf ein anderes VURV übertragen würde1 (§ 158 Abs 2 VAG). Da es für versicherungstechnische Rückstellungen im Gegensatz zu gängigen Finanzinstrumenten jedoch keinen aktiven Markt gibt, müssen bei der Bewertung Modelle herangezogen werden. Nichtsdestotrotz ist bei der Berechnung der Grundsatz der „Fair-Value“-Bewertung zu berücksichtigen (§ 157 Abs 2 VAG).Seite 103

