Grundgedanke hinter der Norm des § 12 Abs 3 VersVG ist, dass durch Verzögerungen bei der Geltendmachung von Ansprüchen, die sich bis zum Ablauf der Verjährungsfrist hinziehen können, die zuverlässige Feststellung der maßgeblichen Tatsachen wesentlich erschwert wird.699 Weiters wird in der amtlichen Begründung aus dem Jahr 1906 darauf hingewiesen, dass ohne eine Bestimmung wie jene des nunmehrigen § 12 Abs 3 VersVG die Übersicht über den Stand des Vermögens des Versicherers beeinträchtigt wäre. Hintergedanke dabei ist auch, dass der Versicherer nicht dazu genötigt sein soll, Rückstellungen für Ansprüche zu erstellen, die zwar bereits entstanden sein könnten, deren Geltendmachung aber zweifelhaft ist. In diesem Zusammenhang weist Ehrenzweig darauf hin, dass die ansonsten anzuwendende Verjährungsfrist von drei Jahren es dem Versicherer nicht erspare, „schwebende“ Deckungsansprüche im Rahmen seiner Schadenreserven mehrere Jahre decken zu müssen.700 Insgesamt dient daher der Zweck des § 12 Abs 3 VersVG dem Versicherer.701

