vorheriges Dokument
nächstes Dokument

A. Zweck der Norm

Steinbüchler1. AuflMärz 2017

Grundgedanke hinter der Norm des § 12 Abs 3 VersVG ist, dass durch Verzögerungen bei der Geltendmachung von Ansprüchen, die sich bis zum Ablauf der Verjährungsfrist hinziehen können, die zuverlässige Feststellung der maßgeblichen Tatsachen wesentlich erschwert wird.699699Gruber in Fenyves/Schauer § 12 Rz 37; Schimikowski in Schimikowski, Versicherungsvertragsrecht5 Rz 382; Begründung 1906, 27; OGH 7 Ob 31/86 VersE 1290; 7 Ob 186/99z VersE 1849. Weiters wird in der amtlichen Begründung aus dem Jahr 1906 darauf hingewiesen, dass ohne eine Bestimmung wie jene des nunmehrigen § 12 Abs 3 VersVG die Übersicht über den Stand des Vermögens des Versicherers beeinträchtigt wäre. Hintergedanke dabei ist auch, dass der Versicherer nicht dazu genötigt sein soll, Rückstellungen für Ansprüche zu erstellen, die zwar bereits entstanden sein könnten, deren Geltendmachung aber zweifelhaft ist. In diesem Zusammenhang weist Ehrenzweig darauf hin, dass die ansonsten anzuwendende Verjährungsfrist von drei Jahren es dem Versicherer nicht erspare, „schwebende“ Deckungsansprüche im Rahmen seiner Schadenreserven mehrere Jahre decken zu müssen.700700Ehrenzweig, Versicherungs-Vertragsrecht 184. Insgesamt dient daher der Zweck des § 12 Abs 3 VersVG dem Versicherer.701701Prölss in Prölss/Martin28 § 12 aF Rz 2; gar von einem „Vorrecht“ spricht Ertl, Klagsfristsetzung und Nachverhandlungen – Zur Entscheidung des OGH 7 Ob 147/09g, ecolex 2010, 931.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte