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Anhang I

Sandic1. AuflJänner 2024

Anhang I

Fünfter Abschnitt betreffend die Unfallversicherung des VersVG BGBl Nr 2/1959 idF BGBl I Nr 70/2022

§ 179 VersVG lautet:

(1) Die Unfallversicherung kann gegen Unfälle, die dem Versicherungsnehmer, oder gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, genommen werden.

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