Im KSchG waren zwei für den Verbraucher-VN relevante Rücktrittsrechte normiert und eine Bestimmung hinsichtlich der Rechtsfolgen. Das Rücktrittsrecht des § 3 KSchG war bereits bei der Einführung durch das BGBl 1979/140 Teil des Normenbestands im KSchG. Das BGBl 1997/6 brachte eine weitere Möglichkeit zum Rücktritt für den VN. Nach § 3a KSchG konnte der Verbraucher-VN von einem Versicherungsvertrag zurücktreten, wenn maßgebliche Umstände, die der Unternehmer im Zuge der Vertragsverhandlungen als wahrscheinlich dargestellt hatte, nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintraten. § 4 KSchG regelt die Rücktrittsfolgen der §§ 3 und 3a KSchG.

