11.1. Allgemeines Landrecht für Preußische Staaten 1794
Erster Theil-Titel XI
§ 539 Bey allen gewagten Verträgen sind beyde Theile schuldig, einander alle zur Zeit des Vertrags ihnen bekannten Umstände, wovon der Erfolg der Begebenheit, oder die Beschaffenheit des davon zu erwartenden Vortheils, ganz oder zum Theil abhängen kann, treulich anzuzeigen.

