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9. Judikaturübersicht17731773 Abkürzung V steht für Verletzung der Anzeigepflicht, Abkürzung K.V. steht für Keine Verletzung der Anzeigepflicht.

Gusenleitner1. AuflMärz 2017

Art

Sachverhalt

V

K.V

Entscheidung

 

VN muss sich Fahrlässigkeit eines Maklers, welcher vom VN zur Ausfüllung des Antragsformulars beauftragt wurde, zurechnen lassen; falsche Beantwortung einer vom VR gestellten Frage ohne vorherige Absprache mit dem VN begründet zumindest leichte Fahrlässigkeit; das Verschweigen von andauernden Erkrankungen des Magen-Darmtraktes die bis zur Ausbildung eines Zwölffingerdarmgeschwüres geführt haben ist eine Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten

X

 

7 Ob 134/99b

Nichtausfüllung der Spalte „Nebenberuf(e)“; VN zeigte landwirtschaftliche Nebenbeschäftigung nicht an; Tätigkeit für das landwirtschaftliche Anwesen ist ein Hobby bzw eine Liebhaberei, nicht aber ein Erwerb oder Beruf; Dass der VR bei berufstätigen VN auch jegliche außerhalb eines Berufes oder Nebenberufes ausgeübte "Tätigkeit" erforschen hätte wollen, lässt sich dem Fragebogen nicht entnehmen;

 

X

7 Ob 188/98t

Vorerkrankungen und Krankenhausaufenthalte sind anzeigepflichtig, Nichtanzeige des chronischen Leberschadens führte zur Anzeigepflichtverletzung;

X

 

7 Ob 24/90

VN verneinte Frage nach jemals erlittenen Erkrankungen des Gehirns, Rückenmarks, an Gemüts- oder Geisteskrankheiten; ein nicht angezeigter Selbstmordversuch wäre aufgrund der Frage nach Gemütskrankheiten anzuzeigen gewesen;

X

 

7 Ob 17/86

„Fragen nach Krankenhausaufenthalten, Operationen, gegenwärtigen und früheren Krankheiten“ wurde im vom Agenten ausgefüllten Antragsformular verneint; die Herzerkrankung wurde nicht angezeigt, da die Frage dem VN nicht gestellt wurde; Unterfertigung des vom Agenten unrichtig ausgefüllten Formulars ohne Prüfung des VN ist Verschulden;

X

 

7 Ob 20/79

VN unterschrieb das Antragsformular blanko; VN teilte Angestellten des VR mit, dass ihm wegen Osteomyelitis (Knocheninfektion) zwei Zehen abgenommen worden seien; Angestellter trug im blanko unterschriebenen Formular nachträglich ein, dass keine Erkrankungen beim VN bestehen würden; VN kein Verschulden an unrichtiger Eintragung;

 

X

7 Ob 100/97z

Frage nach dem Bestand von Vorversicherungen müssen richtig, vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet werden; erfährt VR nach Eintritt des Versicherungsfalles von der Verletzung, dann kann er innerhalb der Rücktrittsfrist ohne den Rücktritt erklären zu müssen leistungsfrei werden; Dem steht jedoch Rücktrittsverzicht in AVB nach 5 Jahren entgegen, wenn Frist abgelaufen; in diesem Fall kann der VR nicht leistungsfrei werden;

 

X

7 Ob 28/87

 

Wird im Antragsformular vom VN verlangt, dass er auch Angaben über Krankheiten die auch für unwesentlich gehalten werden anzugeben hat und wird die Frage nach bereits durchgemachten Krankheiten wie Erkrankungen des Kreislaufs, Magen- und Darmkrankheiten, Erkrankungen der inneren Drüsen (z.B. Schilddrüsen) und des Blutes (z.B. Anämie) von dem VN mit nein beantwortet, obwohl er vor der Antragstellung zeitweise an Magenbeschwerden, an Verdauungsstörungen, an leichter Blutarmut, peripheren Kreislaufstörungen, Migräneanfällen und an einer Unterfunktion der Schilddrüse gelitten hat und dagegen auch behandelt wurde, so ist bei Nichtanzeige dieser Umstände die Anzeigepflicht verletzt;

X

 

7 Ob 28/86

VN zeigte seine Asthmaerkrankung nicht an, VN obliegt der Beweis seines mangelnden Verschuldens und der positiven Kenntnis des VR vom Umstand; Erbringt VN diesen Beweis nicht, liegt eine Anzeigeverletzung vor;

X

 

7 Ob 289/16k

 

Krankheitssymptome wie über eine längere Zeit dauernde auffallende Gedächtnisstörung sind anzeigepflichtig, zudem handelt der VN fahrlässig, wenn er nicht in der Lage ist, die vorgelesenen Gesundheitsfragen zu erfassen und nicht vor der ausdrücklichen Verneinung jedweder Erkrankung nachfragt oder vor Unterfertigung des Antrags den schriftlichen Text nicht noch einmal durchgeht;

X

 

7 Ob 170/13w

 

Der Hinweis des Maklers gegenüber dem VR, dass sie sich bei den Vorversicherungen über die jeweiligen Unfälle des VN erkunden können, da diese die Unterlagen hätten, führt weder zu einer Erkundigungspflicht des VR noch zu einer positiven Kenntnis über den verschwiegenen oder unrichtig angezeigten Umstand des VR;

X

 

7 Ob 23/86

VN zeigt bei der Frage nach Vorunfällen nur den Unfall an, bei welchem er eine Verletzung der linke Schulter erlitt, den Unfall, bei welchem er eine Verletzung der rechten Schulter erlitt verschwieg der VN. Der VR erlangte erst nach Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis vom Unfall mit der rechten Schulter, sodass er auch ohne Rücktritt vom Vertrag leistungsfrei werden kann;

X

 

7 Ob 54/07b

VN wurde nach Vorverletzungen und ausübende Sportarten befragt. VN verschwieg gelegentliche Ausübung der Sportart Kickboxen sowie Vorunfälle, diese führen aufgrund des § 21 nicht zur Leistungsfreiheit des VR; die verschwiegene hobbymäßige Ausübung des Motocrossfahrens war kausal, sodass der VR diesbezüglich leistungsfrei wurde,

X

 

7 Ob 69/00y

 

Kein gefahrerheblicher Umstand liegt vor, wenn eine Doppelversicherung verschwiegen wird, obwohl danach im Antragsformular gefragt wurde;

 

X

7 Ob 4/94

VN hat zwischen Antragstellung und Ausfertigung der Polizze verschwiegen, dass er den Beruf Gastwirt/Koch nicht mehr ausübt, sondern nun Invaliditätspension bezieht; Verschweigung des Übertritts des VN in den Pensionsstand im Zeitraum zwischen Antragstellung und Ausfertigung der Polizze stellt eine Anzeigepflichtverletzung dar;

X

 

7 Ob 18/91

VN hat gemeinsam mit Agenten der Vorversicherung den Antrag der derzeitigen Versicherung ausgefüllt, da beide keine Aufzeichnungen über die erlittenen Unfälle des VN hatten, wurde der Antrag zur Ergänzung an die Vorversicherung gesandt, diese gab den Antrag zur Ergänzung an ihr Maklerbüro weiter, dieses füllte die Ergänzungen falsch aus, Verschulden (unrichtiges Ausfüllen) dieses Maklerbüros, als Bevollmächtigen des VN, ist dem VN gem § 19 zuzurechnen;

X

 

7 Ob 42/86

VN zeigte bei der Frage nach Vorerkrankungen nicht alle bereits erlittenen Verletzungen an, der VR lehnte aufgrund der angezeigten Vorschäden den Abschluss ab, zwischen Antrag und Vertragsablehnung erlitt der VN infolge eines Unfalls Verletzungen, VR ist in diesem Fall auch bei gesetzlicher Deckungszusage nicht zur Leistung verpflichtet, da er sich auf die nicht angezeigten Verletzungen im Antrag und somit auf eine Anzeigepflichtverletzung berufen kann;

X

 

7 Ob 248/07g

Nichtanzeige der Ausübung der Sportart „Klettern und Extremklettern“, stellte keinen anzeigepflichtigen Umstand dar, da nur bestimmte, sehr gefährliche Flugsportarten in AUVB 1999 ausdrücklich ausgeschlossen wurden und sonstige, nicht wettbewerbsmäßig ausgeübte Risikosportarten aber sowohl in den AUVB als auch im betreffenden Antragsformular unerwähnt blieben,

nicht ausdrücklich nachgefragte Umstände sind nicht schon wegen ihrer objektiven Gefahrenerheblichkeit mitzuteilen, sondern nur dann, wenn sich eine Frage konkludent auch auf sie bezieht oder wenn ihre Mitteilung als selbstverständlich erscheint;

 

X

7 Ob 30/05w

VN beantragte für einen bereits bestehenden Vertrag die Erhöhung der Versicherungssumme, die Verschweigung von weiteren Versicherungsabschlüssen hat nur Bedeutung für die Änderung, jedoch nicht für den ursprünglichen Vertrag, sodass keine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt ist, bloße Erhöhung der Versicherungssumme bewirkt keine Novation;

 

X

7 Ob 19/89

 

VN gab bei der Frage nach bestehenden Krankheiten und Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes nicht alle Krankheiten bzw Beeinträchtigungen an, auch die Frage nach bestehenden Unfallversicherungen wurde verneint, obwohl noch eine bestand; Gefahrerheblichkeit wird bei ausdrücklich und schriftlich gefragten Umständen vermutet, der VN kann den Beweis, dass auch die richtige Anzeige bei den gestellten Fragen nichts am Entschluss des VR den Vertrag abzuschließen geändert hätte, bei Vorliegen verschwiegener Vorerkrankungen und Vorversicherungen nicht erbringen;

X

 

7 Ob 60/87

VN verletzte die Anzeigepflicht, da er bei der im Antragsformular gestellten Frage nach Vorunfällen nur einen Unfall anzeigte, obwohl er schon mehrere Unfälle erlitten hatte, VR kann sich ohne Vertragsauflösung somit auf Leistungsfreiheit berufen, da er erst nach Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der Anzeigepflichtverletzung erlangte;

X

 

7 Ob 131/14m

Keine Leistungsfreiheit des VR, wenn der Angestellte des VR den VN über die Bedeutung der einzelnen Fragen täuscht;

 

X

7 Ob 26/88

VN hat trotz Fragen des VR verschwiegen, dass er hobbymäßig Motorsport betreibt und an Wettbewerben teilnimmt, für die Leistungspflicht des VR bei einer Knieverletzung muss der VN beweisen, dass der nicht angezeigte Motorsport nicht kausal für die Knieverletzung war;

X

 

7 Ob 46/12h

VN zeigte nicht an, dass ein Antrag auf Unfallversicherung bei einer anderen Versicherung abgelehnt wurde, obwohl danach im Formular gefragt wurde und darauf von einer ihm zurechenbaren Person hingewiesen wurde, dass im Formular einzutragen ist, dass der Antrag der anderen Unfallversicherung abgelehnt wurde, VN verneinte die Eintragung, arglistige Täuschung;

X

 

7 Ob 38/95

 

VN zeigte ihr Hüftleiden nicht an, obwohl diesbezüglich Fragen gestellt wurden, die Frage blieb unbeantwortet, VN zeigte Agenten auch ihre auffallende hinkende Gehweise, die vorbehaltslose Annahme des Antrages durch den VR durfte die VN so verstehen, dass er auf die Beantwortung dieser Frage keinen Wert legt, überdies durfte sie sich auf das richtige und vollständige Ausfüllen des Agenten verlassen, da es sich um Wahrnehmungstatsachen handelte;

 

X

7 Ob 43/86

VN zeigte zwei Vorversicherungen, welche den Vertrag mit dem VN aufgrund des Schadensverlaufs bzw der Anspruchsstellungshäufung gekündigt hatten, nicht an; dabei handelte es sich um anzeigepflichtige Umstände, zudem ist § 21 bei der arglistigen Täuschung gem § 22 nicht anzuwenden;

X

 

7 Ob 253/05i

 

Bei der Frage „Leiden oder litten Sie jemals an hohem Blutdruck, Erkrankungen des Herzens, des Blutes, des Darmes, der Leber, der Galle, der Bauchspeicheldrüse, der Lunge, der Nieren, der Blase, der Geschlechtsorgane, Geistes- oder Nervenkrankheiten, Depressionen, Epilepsie, Zuckerkrankheit, Rheumatismus, Infektionskrankheiten, AIDS, sonstige Krankheiten?“ VN hätte Cervikalsyndrom und Polyarthritis anzeigen müssen, da ein durchschnittlich verständiger VN den Hinweis „sonstige Krankheiten“ so verstehen hat können und müssen, dass er auch weitere erhebliche Gesundheitsstörungen anzeigen muss,

X

 

7 Ob 57/05s

 

Tritt zwischen Antrag und Vertragsabschluss eine gefahrerhöhende Krankheit auf, so ist dieser dem VR mitzuteilen, durch die Gefahrerhöhung sind hier die §§ 23 ff anzuwenden gewesen;

 

X

1 Ob 231/48

VN litt an Gebärmutterhalskrebs, dieser wurde bei der Antragstellung verharmlosend dargestellt;

X

 

7 Ob 164/11k

VN hat Kopfschmerzen nicht angezeigt, obwohl sie deswegen geröntgt wurde und ihr in drei Monaten ein weiterer Termin zur Untersuchung gegeben wurde, da „sie etwas im Schädel habe“; Beschwerden bzw Schmerzen sind anzeigepflichtig, auch wenn noch keine Krankheit diagnostiziert wurde;

X

 

7 Ob 21/92

 

VN zeigte nicht an, dass wegen Selbstmordgedanken mehrere stationäre Aufenthalte erfolgten, obwohl diesbezüglich Fragen gestellt wurden, VN teilte lediglich mit, dass er an Depressionen leide;

X

 

7 Ob 50/16b

 

Lässt die (unrichtige) Beantwortung der Fragen durch den VN darauf schließen, dass er vollkommen gesund sei, obwohl dem VN beim Vertragsabschluss bewusst ist, dass sich sein Gesundheitszustand völlig anders darstellt und sein Körper einige Vorschäden und Veränderungen aufweist, dann ist dem VR der Nachweis des arglistigen Verhaltens gelungen;

X

 

7 Ob 174/01s

VN macht über Nettoeinkommen unrichtige Angaben; die Angabe des richtigen Nettoeinkommens war „entscheidend für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit von Eintritt und Dauer des Versicherungsfalls und damit auch für die Prämienhöhe“;

X

 

7 Ob 108/16g

 

VR fragte ausdrücklich nach Art des Betriebes, VN machte über die Art des Betriebes unrichtige Angaben, der VR wollte den Betrieb der tatsächlich vorlag nicht versichern, daher lag ein gefahrerheblicher Umstand vor;

X

 

7 Ob 97/97h

Derjenige, der mit dem VR neben dem Abschluss einer Rahmenprovisionsvereinbarung auch zur Vermittlung oder zum Abschluss von Versicherungsverträgen ständig betraut ist und somit ein Naheverhältnis zum VR besteht, ist gem § 43 VersVG als Versicherungsagent zu beurteilen.

Anzeigen gefahrerheblicher Umstände gegenüber dieser Person sind dem VR zuzurechnen;

 

X

7 Ob 16/09t

 

Frage nach Vorschäden wurde verneint, obwohl es bereits zu Einbrüchen bzw Einbruchsversuchen gekommen ist, diese Vorschäden sind zwar gefahrerheblich, jedoch für den Eintritt des Versicherungsfalles – Einbruch und Brand – nicht kausal, jedoch ist es nie zum Vertragsabschluss daher keine Leistung des VR;

X

 

7 Ob 8/86

VN unterschrieb ein teilweise ausgefülltes Antragsformular, Angestellter der VR beantwortete die im unterschriebenen Antragsformular enthaltene Frage nach Vorschäden mit nein, tatsächlich hat der VN den Angestellten zwei Vorschäden mündlich mitgeteilt, VR hat kein Rücktrittsrecht wegen unrichtiger Anzeige;

 

X

7 Ob 25/86

 

Frage an VN: „Sind Ihnen Ursachen bekannt die zu einem Schadensereignis führen könnten“ wurde mit nein beantwortet. Tatsächlich war befand sich ein Teil der vom VN bewirtschafteten Fläche auf einem Truppenübungsplatz, welcher als Zielgebiet für die Artillerie benutzt wird. VN konnte sich nicht darauf berufen, dass diese Frage nicht oder nicht konkret genug war um solche Umstände anzuzeigen;

X

 

7 Ob 14/93

Verschweigt VN dem VR im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Versicherungsabschluss die „Übernahme eines laufenden risikoreichen Bauprojekts in einem besonders heiklen Stadium, in dem Folgeschäden unvermeidbar und Abgrenzungsschwierigkeiten zu neu auftretenden Schäden vorprogrammiert“ sind, dann stellt dies einen gefahrerheblichen Umstand dar;

X

 

7 Ob 131/15p

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