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XIV. Schädigermehrheit im versicherungsrechtlichen Kontext

Bürkl1. AuflMärz 2023

§ 1 Abs 1 VersVG13811381 BGBl Nr 2/1959 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 51/2018. Abgerufen am 01.02.2023. hält ganz allgemein fest, dass bei der Schadensversicherung der Versicherer verpflichtet ist13821382 Zu beachten ist diesbezüglich insb § 11 Abs 1 VersVG, wonach die Geldleistungen des Versicherers grundsätzlich mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig sind. Anderes gilt für die Haftpflichtversicherung – s dazu sogleich., dem Versicherungsnehmer den durch den Eintritt des Versicherungsfalles verursachten Vermögensschaden nach Maßgabe des Vertrages zu ersetzen. Bei der Lebensversicherung und der Unfallversicherung sowie bei anderen Arten der Personenversicherung ist der Versicherer demnach verpflichtet, nach dem Eintritt des Versicherungsfalles den vereinbarten Betrag an Kapital oder Rente zu zahlen oder die sonst vereinbarte Leistung zu bewirken.

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