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3.4 Die Grundaufzeichnungen

Lummerstorfer6. AuflOktober 2019

Was ist zu tun, wenn aufgrund der Vielzahl der Bargeldbewegungen eines entbehrlichen Hilfsbetriebs nicht für jeden Verkaufsvorgang ein eigener Beleg ausgestellt werden kann? Jedenfalls ist täglich ein Kassasturz durchzuführen und es sind sogenannte Grundaufzeichnungen zu führen. Dies werden häufig „Stricherllisten“ sein, die aber so ausgestaltet sein müssen, dass erkennbar ist, wie viel von welchem Produkt oder von welcher Produktgruppe an welchem Tag verkauft wurde. Aufgrund der umsatzsteuerlichen Bestimmungen ergibt sich, dass die entsprechenden Eintragungen in ein Kassabuch (sofern dieses geführt wird) bis spätestens 15. des zweitfolgenden Monats bzw bis 15. des zweitfolgenden Monats nach Ende des Quartals (bei vierteljährlicher Umsatzsteuervoranmeldung) durchzuführen sind. Die Umsatzsteuervoranmeldungen sind monatlich zu erstellen, wenn die Umsätze des vergangenen Jahres oder des laufenden Jahres € 100.000 überschritten haben.

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