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4. Der Bescheid

Lang/Unger8. AuflMärz 2025

4.1. Übersicht (§ 92 ff BAO)

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*) Gem § 96 BAO bedürfen „Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden“, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung sondern gelten als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt.

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