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BAO – Allgemeiner Teil

Lang/Unger8. AuflMärz 2025

Beachte: Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung gelten gem § 1 Abs 1 BAO nicht nur für Bundes-, sondern auch für Landes- und Gemeindeabgaben. Bis zum Jahr 2010 bestanden hierfür eigene Landesabgabenordnungen.



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