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1. Allgemeines

Lang/Unger8. AuflMärz 2025

1.1. Einteilung der USt

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Ungeachtet der möglichen Beschreibung als Verbrauchsteuer (vgl jedoch Achatz/Ruppe, UStG6, Einf Tz 31–37) verjährt die Festsetzung der USt nach fünf Jahren und gilt daher in der BAO nicht als Verbrauchsteuer, deren Verjährung drei Jahre beträgt (vgl § 207 Abs 2 BAO).

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