Für juristische Personen des privaten Rechts iSd § 1 Abs 2 Z 1 KStG beginnt die Körperschaftsteuerpflicht mit jenem Zeitpunkt, in dem die Rechtsgrundlage (Satzung, Gesellschaftsvertrag, Stiftungsbrief, etc) festgestellt ist und die Körperschaft erstmalig nach außen in Erscheinung tritt. Sie endet mit Beendigung der Verteilung des Gesellschaftsvermögens.

