Bestimmte Tätigkeiten, mit welchen der Steuerpflichtige auf Dauer gesehen nur Verluste erzielt, werden grundsätzlich nicht als Einkunftsquelle anerkannt. Sie mindern damit nicht die Steuerbemessungsgrundlage des Steuerpflichtigen; umgekehrt sind allfällige Gewinne aus diesen Tätigkeiten grundsätzlich nicht steuerbar.
Die Liebhaberei-Verordnung unterscheidet zwischen folgenden Tätigkeiten:

