6.11. Beendigung gemäß §§ 123a, 123b IO
Nicht unerwähnt bleiben sollen die für die Gläubiger unerfreulichste (§ 123a IO) sowie die erfreulichste (§ 123b IO) Variante der Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
Nicht unerwähnt bleiben sollen die für die Gläubiger unerfreulichste (§ 123a IO) sowie die erfreulichste (§ 123b IO) Variante der Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
