Aus Art 29 iVm 32 Abs 2 DSGVO ergibt sich, dass der Verantwortliche seine Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit bzw auf die Einhaltung des Datengeheimnisses verpflichten muss. Damit wird gewährleistet, dass die ihm unterstellten Personen, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben, diese nur im Rahmen der ihnen erteilten Weisung verarbeiten und datenschutzrechtliche Anforderungen einhalten. In Österreich hat man im Datenschutzgesetz (§ 6 DSG) eine Sonderregelung geschaffen, die dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und ihren Mitarbeitern vorschreibt, das Datengeheimnis zu wahren. In Deutschland gibt es eine entsprechende Regel nicht.

