Über die Informationspflichten soll die für die betroffene Person notwendige Transparenz im Umgang mit ihren personenbezogenen Daten hergestellt werden. Nach der DSGVO wird bezüglich des Umfangs der Informationspflichten und hinsichtlich des Zeitpunkts der Unterrichtung danach unterschieden, ob die Erhebung personenbezogener Daten bei der betroffenen Person (Art 13 DSGVO) oder nicht bei der betroffenen Person (Art 14 DSGVO), also bei einer anderen Stelle, erfolgt.

