Für das Handeln von Betriebsräten gelten grundsätzlich die entsprechenden nationalen Arbeitsgesetze. Sie ermächtigen diese zur Überwachung bzw Kontrolle des Arbeitgeberhandelns, unter anderem auch bei der Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten. In vielen Fällen verarbeitet der Betriebsrat hierbei selbst auch personenbezogene Daten, sodass hierauf die DSGVO Anwendung findet und so zum Maßstab der Prüfung des Betriebsrates wird. Maßgebliche Bedeutung haben in diesem Kontext die Regelungen in Art 88 DSGVO, die vorsehen, dass bei Datenverarbeitungen im Beschäftigungskontext mittels nationaler Normen von der DSGVO abgewichen werden kann. Seite 127

