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1.2. Strafrechtliche Ableitungen de lege ferenda

Aumüllner/Heiter1. AuflMai 2019

Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen erfolgt in Österreich ua zivil(-verfahrens)- und strafrechtlich. Gerade wirksame strafrechtliche Bestimmungen haben sich als unabdingbar erwiesen.9595Einer Studie der Internationalen Handelskammer zufolge gehört in vielen Staaten die unzureichend abschreckende Wirkung der straf- und zivilrechtlichen Maßnahmen zu den Hauptmängeln der Gesetze über Geschäftsgeheimnisse; abrufbar unter: https://papers.ssrn.com/sol3/Papers.cfm?abstract_id=2501262 (zuletzt abgerufen am 20. 8. 2019). Während der zivilrechtliche Schutz durch die Vorgaben der Geschäftsgeheimnis-Richtlinie9696RL (EU) 2016/943 wurde durch das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, die Zivilprozessordnung und das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz geändert werden (UWG-Novelle 2018), BGBl I 2018/109, umgesetzt; siehe idZ Hofmarcher/Kühteubl, Ohne Schutz ist nichts geheim, Der Standard vom 09. März 2017; Korenjak, Neue Anforderungen an den Geheimnisschutz im Arbeitsrecht – Richtlinie über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen, ZAS 2017, 289; Kary, Geschäftsgeheimnisschutz wird anspruchsvoller, Die Presse vom 28. Juni 2018; siehe zudem Kucsko/Hofmarcher, wenn sie darauf hinweisen, dass Österreich die neue Richtlinie konsequent umsetzen solle und nicht nur „auf zersplitterte, rudimentäre Regelungen setzt und darauf vertraut, der OGH werde es schon interpretativ lösen“, Kucsko/Hofmarcher, Wir brauchen bitte ein Geheimnisschutzgesetz, ecolex 2017, 1090 (1091); siehe ferner Hofmarcher, Entwurf zur Umsetzung der GeschäftsgeheimnisRL, ecolex 2018, 783; vgl idZ auch die Stellungnahme der Österreichischen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (ÖV) an das BMDW und das BMVRDJ vom 11. April 2018, abgedruckt in ÖBl 2018/34, 142; Schumacher, Entwürfe für einen heißen Sommer, ÖBl 2018, 205; Gassauer-Fleissner, Der Entwurf für eine UWG-Novelle zur Umsetzung der RL zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, ÖBl 2018, 256; Kuchar/Hofmarcher, Berichte aus der Österr Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, ÖBl 2018, 298; Rassi, Geheimnisschutzverfahren nach der UWG-Novelle 2018, ecolex 2019, 142; Gassauer-Fleissner, Die letzten Geheimnisse um die Umsetzung der GeschäftsgeheimnisRL sind gelüftet, ÖBl 2019, 60; Schumacher, Berichte aus der Österr Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, ÖBl 2019, 158. verbessert wird, bilden das UWG (§§ 11, 12) und das StGB (§§ 122, 123, 124) zwar eine

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sich ergänzende Ausgangslage für den strafrechtlichen Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Dieser muss aber punktuell optimiert werden – sowohl im Anwendungsbereich als auch in der Durchsetzung.

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