Dieses Kapitel befasst sich mit vertikalen Vereinbarungen, die aufgrund der Marktanteile der Parteien nicht in den Geltungsbereich der
VO 330/2010 fallen. Wie in Teil III Kapitel 3 erörtert, gilt die
VO 330/2010 nur für vertikale Vereinbarungen zwischen einem Lieferanten und einem Abnehmer, die jeweils einen Marktanteil von 30 % nicht überschreiten.