Nicht freigestellte Beschränkungen
VO 330/2010
Der zwölfte Schritt unserer in Teil III Kapitel 1 festgelegten Arbeitsanleitung ist die Überprüfung, ob eine vertikale Vereinbarung Beschränkungen enthält, die von der Freistellung der
VO 330/2010 ausgenommen sind. Diese „
nicht freigestellten Beschränkungen“ sind in Art 5
VO 330/2010 aufgeführt. Sie betreffen drei Kategorien von Wettbewerbsverboten, die (i) während der Laufzeit der vertikalen Vereinbarung, (ii) nach deren Beendigung und (iii) in einem se
<i>Lorenz/Zellhofer</i> in <i>Wijckmans/Tuytschaever/Lorenz/Zellhofer</i> (Hrsg), Vertriebsverträge im Kartellrecht (2019) Kapitel 5: Nicht freigestellte Beschränkungen, Seite 285 Seite 285
lektiven Vertriebssystem gelten. Im Gegensatz zur Aufnahme einer Kernbeschränkung macht die Aufnahme einer nicht freigestellten Beschränkung die
VO 330/2010 nicht für die vertikale Vereinbarung als Ganzes unanwendbar. Lediglich die nicht freigestellte Beschränkung kann nicht von ihr profitieren. Ebenfalls anders als bei Kernbeschränkungen gibt es außerhalb der Gruppenfreistellung keine widerlegbare Vermutung, dass eine nicht freigestellte Beschränkung die Voraussetzungen von Art 101 Abs 3 AEUV nicht erfüllt. Eine Einzelfreistellung ist also einfacher zu erreichen.