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Kapitel 5: Nicht freigestellte Beschränkungen (Lorenz/Zellhofer)

Lorenz/Zellhofer1. AuflApril 2019

Kapitel 5: Nicht freigestellte Beschränkungen

1. Überblick

Nicht freigestellte Beschränkungen

VO 330/2010

5.1.
Der zwölfte Schritt unserer in Teil III Kapitel 1 festgelegten Arbeitsanleitung ist die Überprüfung, ob eine vertikale Vereinbarung Beschränkungen enthält, die von der Freistellung der VO 330/2010 548548VO (EU) 330/2010 der Kommission vom 20. 4. 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Abs 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen, ABl L 2010/102, 1. ausgenommen sind. Diese „nicht freigestellten Beschränkungen“ sind in Art 5 VO 330/2010 aufgeführt. Sie betreffen drei Kategorien von Wettbewerbsverboten, die (i) während der Laufzeit der vertikalen Vereinbarung, (ii) nach deren Beendigung und (iii) in einem se

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lektiven Vertriebssystem gelten. Im Gegensatz zur Aufnahme einer Kernbeschränkung macht die Aufnahme einer nicht freigestellten Beschränkung die VO 330/2010 nicht für die vertikale Vereinbarung als Ganzes unanwendbar. Lediglich die nicht freigestellte Beschränkung kann nicht von ihr profitieren. Ebenfalls anders als bei Kernbeschränkungen gibt es außerhalb der Gruppenfreistellung keine widerlegbare Vermutung, dass eine nicht freigestellte Beschränkung die Voraussetzungen von Art 101 Abs 3 AEUV nicht erfüllt. Eine Einzelfreistellung ist also einfacher zu erreichen.

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