Nach einer vor einigen Jahren ergangenen Entscheidung eines verstärkten Senats1 sollte die Belastungsgrenze des Unterhaltspflichtigen grundsätzlich zwischen dem Grundbetrag des Unterhaltsexistenzminimums und dem unter Berücksichtigung des allgemeinen Steigerungsbetrags (§ 291a Abs 3 Z 1 EO) ermittelten einkommensabhängigen Unterhaltsexistenzminimum festgesetzt werden (siehe S 74 und S 96). Aus der folgenden Tabelle sind sowohl der Grundbetrag als auch der einkommensabhängige Betrag ablesbar. Als Einkommen ist das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen (also die Unterhaltsbemessungsgrundlage) heranzuziehen. Näheres zur Anwendung im Beispiel auf S 75.

