Auch in Verfahren, in denen keine → Öffentlichkeit vorgesehen ist, besteht idR die Möglichkeit, zumindest eine Vertrauensperson (idR neben dem rechtsfreundlichen Vertreter) mitzunehmen. Diese Vertrauensperson darf normalerweise nicht für eine allfällige zeugenschaftliche Einvernahme in Frage kommen, sie muss nach § 339 Abs 2 ZPO zur Teilnahme an einer Verhandlung in Frage kommen. In den verschiedenen Verfahrensordnungen ist das Beiziehen von Vertrauenspersonen geregelt. Folgend die wesentlichsten Bestimmungen:

