(§ 10a RAO): Ein Treuhänder hat nach einem – schriftlich abzuschließenden – Treuhandauftrag für seine(n) Treugeber vorgesehene Handlungen zu setzen. Bei einer mehrpersonalen Treuhandschaft hat der Treuhänder mehrere Treugeber, die häufig widerstreitende Interessen haben, für deren Abwicklung der Treuhänder verantwortlich ist. Häufiger Fall einer Treuhandschaft ist jener des Treuhänders bei Abwicklung von Kaufverträgen. Es gibt aber auch gesellschaftsrechtliche Treuhandschaften.

