Sind einzelne von mehreren in derselben Klage geltend gemachten Ansprüche, oder ein Teil eines Anspruchs durch ausdrückliche Anerkennung oder zur Entscheidung reif, kann das Gericht in Ansehung dieses Anspruches sofort den → Schluss der mündlichen Verhandlung verkünden und zur Urteilsverkündung schreiten (§ 391 Abs 1 ZPO). Das Urteil ist als eigenständiges Urteil bekämpfbar.

