Die Streitanhängigkeit tritt mit der ordnungsgemäßen Zustellung des Schriftsatzes an den Beklagten ein (§ 232 ZPO). Davon zu unterscheiden ist die Einbringung bei Gericht, die zwar noch keine Streitanhängigkeit auslöst, wohl aber für die Fristwahrung materieller Fristen (sofern nicht anders geregelt) ausreicht.

