In verschiedenen Verfahren gibt es die Möglichkeit, gegen Leistung einer Sicherheitsleistung gewisse Verfahrensschritte zu führen oder Verfahrensstände zu erreichen. Im Rahmen des Exekutionsverfahrens gibt es Sicherheitsleistungen als Bedingungen zur Aufschiebung von Exekutionen (§ 43, § 44 EO), die geleistet und hinterlegt werden müssen. Der Verpflichtete kann dadurch die Aufschiebung der Exekution erlangen und der Betreibende erwirbt ein Pfandrecht am hinterlegten Betrag für den Ersatz des Schadens, der ihm durch die Aufschiebung entstanden ist (§ 44 EO). Einen Anspruch auf Sicherstellung der vollen Befriedigung des zu vollstreckenden Anspruches hat der Betreibende, wenn die Aufhebung der bereits vollzogenen Exekutionsakte begehrt wird („volle Sicherheitsleistung“) (§ 43 EO). Die Höhe der Sicherheitsleistung wird durch das Gericht bestimmt und ist der Höhe nach nur bekämpfbar, wenn sie einen Betrag iHv € 2.700,– übersteigt (§ 66 Abs 2 EO). Diese Beschränkung gilt sowohl für Rekursbegehren auf Herabsetzung als auch Erhöhung der Sicherheitsleistung. Eine Anfechtung dem Grund nach ist von dieser Beschränkung aber nicht betroffen (Angst, EO2 § 66 Rz 5). Ebenso ist das Vadium im Rahmen einer gerichtlichen Versteigerung eine Sicherheitsleistung (§ 147 EO), die aber nur in Form von Sparurkunden geleistet werden kann. Einstweilige Verfügungen können auch von der Leistung einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht wer Seite 282

