Gem § 19 Abs 2 RAO hat die Partei, aber auch der Rechtsanwalt, die Möglichkeit, beim Ausschuss der Rechtsanwaltskammer um die Streitbeilegung anzusuchen. Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet sich der Streitbeilegung zu unterwerfen. Ohne Zustimmung ist der Ausschuss nicht berechtigt eine Kostenüberprüfung durchzuführen. Ebenso besteht die Möglichkeit der Schlichtung dann nicht, wenn der Klient die Honorarnote bereits bezahlt hat. Wenn der Rechtsanwalt aber der Schlichtung zustimmt, darf er während der Überprüfung keine Honorarklage einbringen, da er sonst disziplinär handeln würde (AnwBl 1994, 615).

