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Prozessbetrug

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

liegt vor, wenn wissentlich unrichtig vorgebracht wird um ein Verfahren zu gewinnen oder schlicht einen prozessualen Vorteil zu erlangen. Ein Rechtsanwalt darf sich nicht am Prozessbetrug beteiligen, da dies jedenfalls gegen die → Berufspflicht und idR auch gegen → Ehre oder Ansehen (weil dies eher selten ohne Kenntnis Dritter erfolgt) verstößt. Ein Rechtsanwalt kann sich auch nicht damit rechtfertigen, dass er einen diesbezüglichen Klientenauftrag erhalten hat, auch wenn ein Anwalt gem § 9 RAO seinen Mandanten gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten hat. Aufgrund eines wissentlichen unrichtigen Vorbringens kann man sowohl wegen § 146 StGB als auch wegen Tatbeständen nach dem 21. Abschnitt StGB (strafbare Handlungen gegen die Rechtspflege) belangt werden. Wobei es dann nicht gerichtlich strafbar ist, wenn keine zusätzlichen Täuschungsmittel verwendet wurden – es wäre dennoch disziplinär.

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