Mit einer Organstrafverfügung, die auch als Organstrafmandat bezeichnet wird und die kein Bescheid ist, erledigt die Verwaltungsstrafbehörde geringfügige Verwaltungsstraffälle (wie Parkvergehen). Die Organstrafverfügung ist in § 50 VStG geregelt.
Voraussetzungen:
Ermächtigung der zur Strafverfolgung in erster Instanz zuständigen Behörde an besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht,
