(LU, klein oder groß): Ein in die → Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragener Rechtsanwaltsanwärter erhält auf Antrag des Ausbildungsanwaltes, jedenfalls solange er noch keine 18 Monate Ausbildungszeit bei einem Anwalt hinter sich hat, gem § 15 Abs 3 RAO einen Ausweis, der ihn berechtigt, seinen Ausbildungsanwalt vor allen Gerichten und Behörden in allen Verfahren zu vertreten, in denen keine → Anwaltspflicht gegeben ist (kleine LU). Wenn der Rechtsanwaltsanwärter bereits mindestens sieben Monate Gerichtspraxis absolviert hat, mehr als 18 Monate bei einem Rechtsanwalt (oder der Finanzprokuratur) absolviert hat, kann (nach Willen und über Antrag des Ausbildungsanwaltes und Zustimmung des → Ausschuss der Rechtsanwaltskammer) ihm die Legitimationsurkunde nach § 15 Abs 2 RAO übergeben werden. Da dies nur aus „rücksichtswürdigen Gründen“ erfolgen soll, wenn der RAA noch keine Anwaltsprüfung erfolgreich absolviert hat, hält § 34 Abs 3 RL-BA 2015 fest, dass das Absolvieren von zwölf Halbtagen ein „rücksichtswürdiger Grund“ nach § 15 Abs 2 RAO ist. Diese berechtigt ihn (außer es ist gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossen), seinen Ausbildungsanwalt vor allen Behörden und Gerichten zu vertreten (große LU).