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Kostenrekurs

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

Gegen Kostenbeschlüsse kann, wenn kein gesondertes Rechtsmittel in der Hauptsache eingebracht wird, binnen 14 Tagen ab Zustellung des Urteils/Beschlusses Rekurs einge

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bracht werden. Die Kosten eines → Zahlungsbefehles können gesondert bekämpft werden (§ 247 Abs 3 ZPO).

Auch wenn § 55 ZPO die Bekämpfbarkeit von Kostenentscheidungen des Berufungsgerichtes vorsieht, ist dies gem § 528 Abs 2 Z 3 ZPO (Ausschluss des Revisionsrekurses und jedes Rekurses über den Kostenpunkt) unzulässig.

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