Gegen Kostenbeschlüsse kann, wenn kein gesondertes Rechtsmittel in der Hauptsache eingebracht wird, binnen 14 Tagen ab Zustellung des Urteils/Beschlusses Rekurs einge Seite 191bracht werden. Die Kosten eines → Zahlungsbefehles können gesondert bekämpft werden (§ 247 Abs 3 ZPO).
Auch wenn § 55 ZPO die Bekämpfbarkeit von Kostenentscheidungen des Berufungsgerichtes vorsieht, ist dies gem § 528 Abs 2 Z 3 ZPO (Ausschluss des Revisionsrekurses und jedes Rekurses über den Kostenpunkt) unzulässig.