iSd § 235 ZPO ist im Wesentlichen die Erweiterung des → Klagebegehrens oder aber des Klagegrundes (wenn ein anderer Tatbestand heranzuziehen wäre). Sie ist bis zur → Streitanhängigkeit jederzeit zulässig. Danach bedarf es der Zustimmung des Gegners. Diese Zustimmung wird ex lege angenommen, wenn der Gegner ohne die Einwendung der Klagsänderung über die geänderte Klage verhandelt. Die Judikatur ist hier teilweise streng und verlangt, dass diese Einrede als erster Einwand im Protokoll (noch vor der Verlesung der allenfalls schriftlichen Replik) vermerkt ist.

