ist der „Staatsanwalt“ des Disziplinarverfahrens. Abhängig von der Anzahl der Disziplinarräte sind weitere Stellvertreter des Kammeranwaltes zu bestellen (§ 5 Abs 3 DSt):
Disziplinarräte | KA-Stv |
|---|---|
bis 20 | 1 |
21 | 2 |
42 | 6 |
Nur der Kammeranwalt ist berechtigt, Anträge zu stellen, wodurch der → Disziplinarrat einschreitet (§ 20 Abs 2 DSt). Er ist berufen, von Amts wegen oder im Auftrag des → Ausschusses der Rechtsanwaltskammer bei Verstößen gegen die → Berufspflicht oder → Ehre und Ansehen einzuschreiten. Er beantragt die Bestellung eines → Untersuchungskommissärs und ist Anklagebehörde im DR-Verfahren.

