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Kammeranwalt

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

ist der „Staatsanwalt“ des Disziplinarverfahrens. Abhängig von der Anzahl der Disziplinarräte sind weitere Stellvertreter des Kammeranwaltes zu bestellen (§ 5 Abs 3 DSt):

Disziplinarräte

KA-Stv

bis 20

1

21

2

42

6

Nur der Kammeranwalt ist berechtigt, Anträge zu stellen, wodurch der → Disziplinarrat einschreitet (§ 20 Abs 2 DSt). Er ist berufen, von Amts wegen oder im Auftrag des → Ausschusses der Rechtsanwaltskammer bei Verstößen gegen die → Berufspflicht oder → Ehre und Ansehen einzuschreiten. Er beantragt die Bestellung eines → Untersuchungskommissärs und ist Anklagebehörde im DR-Verfahren.

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