(auch Zuständigkeitsvereinbarung oder Prorogation genannt): Gem § 104 JN können Parteien die internationale, die örtliche und in einem sehr begrenzen Umfang die sachliche Zuständigkeit durch Vereinbarung festlegen. Die Vereinbarung ist nur dann wirksam, wenn sie sich auf einen bestimmten Rechtsstreit oder auf die aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringenden Rechtsstreitigkeiten bezieht. Im Bestreitungsfall ist eine solche Vereinbarung urkundlich nachzuweisen. Der Prorogation sind aber bspw durch Zwangsgerichtsstände oder zwingende Wertzuständigkeiten Grenzen gesetzt. Eine Vereinbarung über eine funktionelle Zuständigkeit ist zudem völlig unwirksam.

