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Gerichtsbesetzung Zivilverfahren

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

Die Gerichtsbarkeit wird durch Einzelrichter oder durch Senate ausgeübt (§§ 5 ff JN).

1. Instanz: Bei den Bezirksgerichten entscheiden stets Einzelrichter, bei den Gerichtshöfen erster Instanz in der Regel Einzelrichter. Ausnahmsweise entscheidet der Senat in folgenden Fällen:

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