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Dolmetscher

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

Zivilverfahren: Parteien und Zeugen, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, sind unter Beiziehung eines Dolmetschers zu vernehmen. Jene Partei, die eine solche Person zum Beweis beantragt, sollte tunlichst bereits im Beweisantrag auf die Notwendigkeit eines Dolmetschers und darauf, für welche Sprache der Dolmetscher benötigt wird, hinwei

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sen. Parteien, die keine Verfahrenshilfe genießen, wird idR ein Kostenvorschuss für Dolmetschgebühren auferlegt; der RA kann sich auch zur Direktzahlung der Gebühren an den Dolmetsch verpflichten, geht damit aber eine persönliche Haftung ein. Die Dolmetschkosten sind bei Verfahren mit Kostenersatz in die Kostennote aufzunehmen.

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