Offensichtliche Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten im Urteil oder dessen Ausfertigungen können vom Gericht jederzeit berichtet werden (§ 419 Abs 1 ZPO). Die Berichtigung kann ohne vorhergehende mündliche Verhandlung entscheiden. Gegen eine Zurückweisung eines Berichtigungsantrages ist kein abgesondertes Rechtsmittel möglich.