Wenn die Vollstreckbarkeit oder Durchsetzbarkeit eines Exekutionstitels von einer Bedingung abhängt, die nicht bloß eine konkret datumsmäßig bestimmte oder bestimmbare Frist ist, so hat der Betreibende den Eintritt der Tatsache bereits beim Antrag zu beweisen. Dieser Beweis ist nur möglich mittels → öffentlicher Urkunde oder → öffentlich beglaubigter Urkunde, die dem Exekutionsantrag im Original anzufügen ist. Daher ist es nicht ratsam Vergleiche abzuschließen, die eine Bedingung vorsehen, deren Eintritt nicht leicht durch derartige Urkunden belegt werden kann (bspw Zahlung eines Betrages nach Räumung etc), da ohne öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde der Anspruch nach Eintritt der Bedingung (bei Nichtzahlung) gesondert eingeklagt werden muss.