ist ein Dokumentenarchiv für Rechtsanwälte, Notare und Ziviltechniker. Gem § 21 Abs 4 RAO ist ein Anwalt berechtigt, mit Zustimmung der Partei öffentliche und private Urkunden im anwaltlichen Urkundenarchiv gem § 91c und § 91d GOG unter Beifügung seiner elektronischen Anwaltssignatur zu speichern. Die archivierten Dokumente können für einsichtsberechtigte Dritte vom Rechtsanwalt zur Verfügung gestellt werden. Das Archivi Seite 34um ist notwendig, um Eingaben beim Grundbuch- und Firmenbuchgericht einzubringen.