Zivilrecht: Absolute Anwaltspflicht in Verfahren vor dem Bezirksgericht, deren Streitwert an Geld oder Geldeswert iHv € 5.000,– übersteigt, sowie vor allen höheren Gerichten (§ 29 Abs 1 ZPO). Keine absolute Anwaltspflicht besteht bei Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes, wobei in Ehesachen sowie in Fällen mit einem Streitwert von über € 5.000,– relative Anwaltspflicht besteht (§ 29 Abs 1 ZPO). Wenn der Streitwert einer Rechtssache in der Tagsatzung von einem Betrag unter € 5.000,– auf über € 5.000,– erweitert wird, besteht für diese Tagsatzung keine absolute Anwaltspflicht, ebenso nicht für Vergleiche vor dem Bezirksgericht (§ 27 Abs 3 ZPO). Keine absolute Anwaltspflicht besteht weiters für → Einspruch gegen Zahlungsbefehl sowie die Zurücknahme von Einsprüchen im bezirksgerichtlichen Verfahren (§ 448 Z 1 ZPO).
Seite 31