Rechtsanwälten ist es untersagt Eingangskonten zu führen, auf welche gemischt Kosten und Fremdgelder einlangen, wenn es sich bei diesen Konten nicht um Anderkonten handelt (§ 43 RL-BA).
Anderkonten sind Fremdgeldkonten und müssen mit der Bank gesondert abgeschlossen werden. Auf dem Briefpapier der anwaltlichen Korrespondenz (schriftlich und elektronisch) dürfen ausschließlich nur Anderkonten angeführt werden (Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO Art 43 RL-BA Rz 7).