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Berechnung der Einkommensteuer für sonstige Bezüge, die der “Solidarabgabe“ unterliegen

Hackl1. AuflMärz 2015

§ 67 Abs 1 iVm Abs 12 EStG, sa Arbeitsbücher Oberlaa 2012, S 56 ff und 2013 S 178 ff

§ 67 Abs 1 iVm Abs 12 EStG, sa Arbeitsbücher Oberlaa 2012, S 56 ff und 2013 S 178 ff

1. Allgemeines

Ab der Veranlagung 2013 bzw erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2012 enden, wurde auch für Lohnsteuerpflichtige - entsprechend den eingeschränkten GFB-Möglichkeiten bei betrieblichen Einkünften - eine sog. “Solidarabgabe“ (Solidaritätsabgabe) eingeführt.

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