§ 30 Abs 4 EStG idF 2. AbgÄG 2014, Rz 6669 ff idF Begutachtungsentwurf 2015
§ 30 Abs 4 EStG idF 2. AbgÄG 2014, Rz 6669 ff idF Begutachtungsentwurf 2015
Bei Altgrundstücken, das sind solche, die zum 31.3.2012 nicht steuerverfangen waren, können die Einkünfte bei der Veräußerung pauschal ermittelt werden. Die pauschalen Anschaffungskosten betragen 86 % des Veräußerungserlöses, davon 25 % ESt ergibt durchgerechnet 3,5 % ESt auf Basis des Erlöses. Wurde das Grundstück nach dem 31.12.1987 umgewidmet, dann betragen die pauschalen Anschaffungskosten nur 40 % des Veräußerungserlöses, § 30 Abs 4 Z 1 EStG, daher Immo-ESt 15 % des Erlöses. Das gilt für Grundstücke, die vor der Veräußerung umgewidmet wurden (Regelfall).
