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Umsatzsteuer bei Schenkung eines Unternehmens

Hackl1. AuflMärz 2015

§ 3 Abs 1 und Abs 2 UStG, § 4 Abs 7 und Abs 8 UStG, § 12 Abs 15 UStG, Rz 676 UStR

§ 3 Abs 1 und Abs 2 UStG, § 4 Abs 7 und Abs 8 UStG, § 12 Abs 15 UStG, Rz 676 UStR

 

Veräußerung - Entgeltliche Übertragung

Schenkung - Unentgeltliche Übertragung

Tatbestand

Geschäftsveräußerung im Ganzen = Lieferung gegen Entgelt

Die Geschäftsveräußerung im Ganzen ist ein einheitlicher Akt, bei welchem dem Erwerber die Verfügungsmacht über die Aktiva und Passiva des Betriebes übertragen wird.

Dennoch ist für umsatzsteuerliche Zwecke von mehreren Einzelleistungen auszugehen.

Kein Leistungsaustausch, sondern eine Entnahme - Entnahme-Eigenverbrauch, § 3 Abs 2 UStG iVm § 1 Abs 1 Z 2 UStG

Die Entnahme eines Gegenstandes durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, ist steuerbar. Die Besteuerung erfolgt aber nur insoweit als der entnommene Gegenstand zu einem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat.

Nicht nur die Entnahmen eines Gegenstandes aus dem Unternehmen, sondern auch die Entnahme des gesamten Unternehmens unterliegt dem Entnahme-Eigenverbrauch.

War bei der Anschaffung des Gegenstandes ein Vorsteuerabzug nicht zulässig, kommt es auch anlässlich der Entnahme zu keiner Eigenverbrauchsbesteuerung.

Anmerkung: Die unentgeltliche Übertragung eines Unternehmens von Todes wegen stellt keinen Eigenverbrauch dar.

Keine ein heitliche Leistung

Die Unternehmensübertragung ist zwar ein einheitlicher Akt, für umsatzsteuerliche Zwecke liegt jedoch ein Bündel von Einzelleistungen vor.

Steuerpflicht

Die einzelnen Leistungen sind gesondert zu beurteilen hinsichtlich Steuerbarkeit und Steuerpflicht sowie Steuerbefreiungen und Steuersatz. Es kommen die Steuersätze und Befreiungen zur Anwendung, die für die einzelnen übertragenen Gegenstände gelten.

Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage ist das Entgelt. Zum Entgelt zählen auch die vom Erwerber übernommenen Schulden, § 4 Abs 7 UStG

Das Entgelt ergibt sich aus Barkaufpreis zuzüglich übernommener Verbindlichkeiten. Wird kein Barkaufpreis geleistet, sondern nur Verbindlichkeiten übernommen, handelt es sich dennoch um eine entgeltliche Unternehmensübertragung.

Auch Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten können einen Bestandteil des Entgelts darstellen, wenn der Veräußerer einen Vermögensvorteil durch Entlastung von einer künftigen Verpflichtung erhält. Eine spätere Abweichung zwischen übernommener Rückstellung und tatsächlicher Verbindlichkeit, führt nicht zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage, Ruppe/Achatz, UStG-Kommentar, § 4 Rz 156

Bemessungsgrundlage ist der Einkaufspreis im Zeitpunkt der Entnahme = Wiederbeschaffungspreis,§ 4 Abs 8 UStG

Es ist nicht der historische Einkaufspreis, sondern der Wiederbeschaffungspreis anzusetzen. Dieser wird beeinflusst von:

  • Altersbedingter Abnutzung des Gegenstandes
  • Marktentwicklung
  • Änderung des Preisniveaus

Die mit dem Einkauf verbundenen Nebenkosten sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie im Zeitpunkt der Entnahme anfallen würden.

Gibt es keinen Einkaufspreis, stellen die Selbstkosten die Bemessungsgrundlage dar, § 4 Abs 8 UStG.

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Steuerbefreiungen

Wie oben angeführt, sind die einzelnen Leistungen gesondert zu beurteilen sowie allfällige Steuerbefreiungen anzuwenden. Steuerbefreit sind

  • Umsätze mit Geld, Forderungen, Wertpapieren, § 6 Abs 1 Z 8 UStG
  • Umsätze mit Grundstücken, § 6 Abs 1 Z 9 UStG, siehe dazu unten
  • Lieferung von Gegenständen, für die der Unternehmer keinen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen konnten, zB Pkw, Rz 676 UStR

Steuerpflicht für Grundstücke

Nein: Verkauf von Grundstücken unecht steuerbefreit gem § 6 Abs 1 Z 9 UStG; Vorsteuerkorrektur gem § 12 Abs 10 UStG.

Aber JA: Option zur Steuerpflicht möglich, § 6 Abs 2 UStG.

Wird der Umsatz steuerpflichtig behandelt, dann ist der Gesamtkaufpreis für das Grundstück – inklusive Grund und Boden – der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Nein: Entnahme-Eigenverbrauch gem § 3 Abs 2 UStG; unecht steuerbefreit gem § 6 Abs 1 Z 9 UStG, Vorsteuerkorrektur gem § 12 Abs 10 UStG.

Aber JA: Option zur Steuerpflicht möglich, § 6 Abs 2 UStG.

Umsatzsteuerpflicht besteht nur für jene Bestandteile des Grundstückes, die zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Grund und Boden ist nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Siehe dazu auch Arbeitsbuch Oberlaa 2011, S 139 f sowie Arbeitsbuch Herbst-Seminar 2008, S 44

Steuerpflicht für Firmenwert

Ja mit Umsatzsteuersatz von 20 %

Nein: Der originäre Firmenwert führt bei der unentgeltlichen Unternehmensübertragung nicht zur Eigenverbrauchsbesteuerung, weil es für ihn weder einen Einkaufspreis noch Selbstkosten gibt.

Rechnung

Der Veräu%EFerer hat eine Rechnung gem § 11 UStG auszustellen.

Der leistende Unternehmer darf die für den Eigenverbrauch geschuldete Umsatzsteuer gesondert in Rechnung stellen, § 12 Abs 15 UStG, Rz 2151 UStR, Vorsteuerweiterleitung

Vorsteuerabzug

Ja, Vorsteuerabzug für Empfänger der Rechnung ist gegeben, wenn die sonstigen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen

Altersbedingter Abnutzung des Gegenstandes

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