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Altersteilzeitgeld und Teilpension: Gemeinsamkeiten und Unterschiede ab 1.1.2016

Hackl1. AuflSeptember 2015

§§ 27 und 27a AlVG idF BGBl I Nr 0000106/2015 und BGBl I Nr 118/2015 (StRefG 2015/2016), sa ARD 6462/6/2015

§§ 27 und 27a AlVG idF BGBl I Nr 0000106/2015 und BGBl I Nr 118/2015 (StRefG 2015/2016), sa ARD 6462/6/2015

Ab 1.1.2016 gibt es die sogenannte “Teilpension“. Diese ist jedoch keine eigene Pensionsart, sondern nichts anderes als eine spezielle Form von Altersteilzeit. Ein erweitertes Altersteilzeitgeld (Teilpension) können Arbeitgeber für Personen beantragen, die die Voraussetzungen für eine Korridorpension erfüllen. Diese sind:

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