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Anpassungen des Finanzstrafrechtes

Mäder-Jaksch1. AuflSeptember 2015

1. Ausgewählte Straftatbestände des FinStrG idF StRefG 2015/2016

Einschränkung auf grob fahrlässige Abgabenverkürzung§ 34 FinStrG

Diese Finanzvergehen sind nur bei grober Fahrlässigkeit strafbar:

  • Abgabenverkürzung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, § 33 Abs 1 und 4 FinStrG
  • Verzollungsumgehung, § 36 Abs 1 FinStrG
  • Verkürzung von Eingangs-/Ausgangsabgaben, § 36 Abs 2 FinStrG
  • Finanzvergehen gem § 7 AusfuhrerstattungsG

Definition der groben Fahrlässigkeit§ 8 Abs 3 FinStrG

Grob fahrlässig handelt, wer

  • ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass
  • der Eintritt eines dem gesetzl. Tatbild entsprechenden Sachverhalts
  • als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.

Ausweitung des Abgabenbetruges§ 39 Abs 1 lit c FinStrG

Abgabenbetrug liegt bei durch das Gericht zu verfolgenden Abgabenhinterziehung, Schmuggel und Hinterziehung von Eingangsabgaben und Abgabenhehlerei vor

  1. a. bei Verwendung falscher/verfälschter Urkunden, Daten, anderer Beweismittel
  2. b. bei Scheingeschäften oder anderen Scheinhandlungen und
  3. c. NEU: bei systematischer Manipulation einer automationsunterstützten Datenverarbeitung zur Führung von Bücher/ Aufzeichnungen (aufgrund abgabenrechtlicher/monopolrechtlicher Vorschriften).

Erweiterung der Finanzordnungswidrigkeiten§§ 51 Abs 1 lit c, g FinStrG

Eine Finanzordnungswidrigkeit ist gegeben, wenn jemand vorsätzlich

  • OHNE dass es zu einem Abgabendelikt geführt hat eine Verletzung begeht hinsichtlich einer abgaben- oder monopolrechtlichen Pflicht zur Einrichtung technischer Sicherheitsvorkehrungen, und
  • wenn jemand ein abgabenrechtliches Verbot zur Leistung oder Entgegennahme von Barzahlungen verletzt.
  • Geldstrafe bis zu € 5.000,-.

Sanktionen iZm Registrierkassenpflicht gem § 131a BAO

Finanzordnungswidrigkeiten

  • Verletzung der Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse, wenn dadurch kein anderes Finanzvergehen verwirklicht wird, § 51 Abs 1 lit c FinStrG. Geldstrafe bis zu € 5.000,-
  • Systematische Manipulation einer Registrierkasse ohne Verkürzungstatbestand, wenn dadurch Bücher oder Aufzeichnungen gefälscht werden können, § 51a FinStrG. Geldstrafe bis zu € 25.000,-

Abgabenbetrug,§ 39 Abs 1 lit c FinStrG

  • Vorsätzliche Verkürzung mittels systematischer Manipulation einer Registrierungskasse
  • Strafe abhängig vom strafbestimmenden Wertbetrag gestaffelt
  • beginnt mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre, und daneben Geldstrafe bis zu 1 Mio

Sanktionen iZm Belegerteilungspflicht gem § 132a BAO

Die Verletzung der Entgegen- und Mitnahmepflicht ist NICHT strafbar.

Unternehmer, die KEINE Belege ausstellen, begehen Finanzordnungswidrigkeiten iSd § 51 Abs 1 lit d FinStrG, Geldstrafe bis zu € 5.000,-.

Abgabenverkürzung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, § 33 Abs 1 und 4 FinStrG

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