Einschränkung auf grob fahrlässige Abgabenverkürzung§ 34 FinStrG | Diese Finanzvergehen sind nur bei grober Fahrlässigkeit strafbar: - Abgabenverkürzung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, § 33 Abs 1 und 4 FinStrG
- Verzollungsumgehung, § 36 Abs 1 FinStrG
- Verkürzung von Eingangs-/Ausgangsabgaben, § 36 Abs 2 FinStrG
- Finanzvergehen gem § 7 AusfuhrerstattungsG
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Definition der groben Fahrlässigkeit§ 8 Abs 3 FinStrG | Grob fahrlässig handelt, wer - ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass
- der Eintritt eines dem gesetzl. Tatbild entsprechenden Sachverhalts
- als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.
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Ausweitung des Abgabenbetruges§ 39 Abs 1 lit c FinStrG | Abgabenbetrug liegt bei durch das Gericht zu verfolgenden Abgabenhinterziehung, Schmuggel und Hinterziehung von Eingangsabgaben und Abgabenhehlerei vor - a. bei Verwendung falscher/verfälschter Urkunden, Daten, anderer Beweismittel
- b. bei Scheingeschäften oder anderen Scheinhandlungen und
- c. NEU: bei systematischer Manipulation einer automationsunterstützten Datenverarbeitung zur Führung von Bücher/ Aufzeichnungen (aufgrund abgabenrechtlicher/monopolrechtlicher Vorschriften).
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Erweiterung der Finanzordnungswidrigkeiten§§ 51 Abs 1 lit c, g FinStrG | Eine Finanzordnungswidrigkeit ist gegeben, wenn jemand vorsätzlich - OHNE dass es zu einem Abgabendelikt geführt hat eine Verletzung begeht hinsichtlich einer abgaben- oder monopolrechtlichen Pflicht zur Einrichtung technischer Sicherheitsvorkehrungen, und
- wenn jemand ein abgabenrechtliches Verbot zur Leistung oder Entgegennahme von Barzahlungen verletzt.
- Geldstrafe bis zu € 5.000,-.
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Sanktionen iZm Registrierkassenpflicht gem § 131a BAO | Finanzordnungswidrigkeiten - Verletzung der Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse, wenn dadurch kein anderes Finanzvergehen verwirklicht wird, § 51 Abs 1 lit c FinStrG. Geldstrafe bis zu € 5.000,-
- Systematische Manipulation einer Registrierkasse ohne Verkürzungstatbestand, wenn dadurch Bücher oder Aufzeichnungen gefälscht werden können, § 51a FinStrG. Geldstrafe bis zu € 25.000,-
Abgabenbetrug,§ 39 Abs 1 lit c FinStrG - Vorsätzliche Verkürzung mittels systematischer Manipulation einer Registrierungskasse
- Strafe abhängig vom strafbestimmenden Wertbetrag gestaffelt
- beginnt mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre, und daneben Geldstrafe bis zu 1 Mio
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Sanktionen iZm Belegerteilungspflicht gem § 132a BAO | Die Verletzung der Entgegen- und Mitnahmepflicht ist NICHT strafbar. Unternehmer, die KEINE Belege ausstellen, begehen Finanzordnungswidrigkeiten iSd § 51 Abs 1 lit d FinStrG, Geldstrafe bis zu € 5.000,-. |