§18 Abs 6 bis 7 ESG; VwGH vom 29.1.2015 2012/15/0228 und 2013/15/0166
§18 Abs 6 bis 7 ESG; VwGH vom 29.1.2015 2012/15/0228 und 2013/15/0166
Als Sonderausgaben sind auch Verluste abzuziehen, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind (Verlustabzug), § 18 Abs 6 EStG. Die wichtigste Voraussetzung für den Verlustabzug ist, dass die Verluste durch ordnungsgemäße Buchführung ermittelt worden sind.
