§ 2 Abs 1 Z 4, § 3 Abs 1 Z 2, § 35 Abs 6, § 357, § 359 Abs 3 GSVG
§ 2 Abs 1 Z 4, § 3 Abs 1 Z 2, § 35 Abs 6, § 357, § 359 Abs 3 GSVG
1. Einheitliche Versicherungsgrenze für alle
Mit Absenkung der Mindestbemessungsgrundlage in der Krankenversicherung für alle GSVGVersicherten auf die Geringfügigkeitsgrenze wurde auch die „große“ Versicherungsgrenze für neue Selbständige gestrichen. Seit 1.1.2016 gibt es nur mehr einen einheitlichen Wert:
