§§ 30 ff EStG idF AbgÄG 2015, § 24 KStG
§§ 30 ff EStG idF AbgÄG 2015, § 24 KStG
Natürliche Personen und Personengesellschaften im Privatvermögen und Betriebsvermögen | Unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften | Beschränkt steuerpflichtige inländische Körperschaften |
insbesondere Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) sowie Privatstiftungen | § 1 Abs 3 Z 3 und 3 KStG:
Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf Einkünfte, bei denen die Körperschaftsteuer durch Steuerabzug erhoben wird, das sind insbesondere kest-pflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen und Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen. | |
ImmoESt 30 % Maßgebend ist das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft (idR Kaufvertrag). Ist der Kaufvertrag bis 31.12.2015 abgeschlossen, dann beträgt die ImmoESt 25 %. Der Zeitpunkt der Übergabe, die Eintragung in das Grundbuch, der Zufluss des Veräußerungserlöses sind nicht relevant. Lediglich im Betriebsvermögen bei abweichenden Wirtschaftsjahren 2015/2016 führen Entnahmen von Grundstücken ins Privatvermögen im Kalenderjahr 2015 bereits zu einem ImmoESt-Satz von 30 %, vgl Bodis/Wild, SWK-Spezial zur Steuerreform, S 82. Ausnahmen: Tarifbesteuerung anstelle von 30 %:
| Körperschaftseuer 25 % bzw Zwischensteuer 25 % bei Privatstiftungen keine ImmoESt gem § 24 Abs 3 Z 4 KStG für rechnungslegungspflichtige Körperschaften sowie für Privatstiftungen | ImmoESt 30 % wahlweise 25 %§ 30b Abs 1 und Abs 1a EStG Mit der Selbstberechnung und Entrichtung der ImmoESt durch den Parteienvertreter tritt bei den angeführten Körperschaften eine Abgeltungswirkung ein. Der Parteienvertreter kann statt einer ImmoESt von 30 % eine ImmoESt von 25 % entrichten. Behält der Parteienvertreter dennoch eine ImmoESt von 30 % ein, dann kann die Körperschaft eine Veranlagung vornehmen; Veranlagungsoption gem § 30b Abs 3 EStG. Die zuviel entrichteten 5 Prozentpunkte werden rückerstattet. Die Rückerstattung der zuviel entrichteten ImmoESt kann ausschließlich über die Veranlagung gem § 30b Abs 3 EStG erfolgen. Ein Antrag auf Rückzahlung gem § 201 BAO ist nicht zulässig, VwGH vom 26.11.2015, Ro 2015/15/005 |
